Ab dem 1. Januar 2021 wird es für alle, die bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, einfacher als bisher, von einer Krankenkasse zu einer anderen zu wechseln.
Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann die Krankenkasse wechseln und hat dazu ein ordentliches Kündigungsrecht, kann aber auch kündigen, wenn die Kasse beispielsweise den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erhöht, wechseln. Zum Jahreswechsel wird es für die gesetzlich Krankenversicherten nun leichter, in eine andere Krankenkasse zu wechseln, da dann geänderte Vorgaben zum Kündigungsvorgang selbst sowie zu den einzuhaltenden Fristen gelten.
Es gibt einige Gründe, die einen gesetzlich Krankenversicherten dazu bewegen könnten, von einer Krankenkasse in eine andere zu wechseln. So unterscheiden sich die Krankenkassen häufig nicht nur beim kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz und damit bei der Gesamthöhe des monatlichen Krankenversicherungs-Beitrages, sondern auch beim Kundenservice und sogar beim Umfang des Versicherungsschutzes.
Zwar müssen alle Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Mindestschutz bieten, der unter anderem im GKV-Leistungskatalog festgelegt ist. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse ihren Versicherten aber auch Zusatzleistungen beispielsweise über Satzungsregelungen einräumen und Bonusprogramme anbieten. Zum 1. Januar 2021 tritt das reformierte „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen“ (MDK-Reformgesetz) in Kraft, das auch einige Kriterien des Krankenkassenwechsels neu regelt und ihn damit vereinfacht.
Reguläre Kündigung ohne Kündigungsschreiben möglich
Um von einer Krankenkasse in eine andere wechseln zu können, ist weiterhin eine reguläre Kündigung oder bei einer Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes durch die bisherige Krankenkasse auch eine Sonderkündigung möglich.
Während man jedoch bisher aktiv der bisherigen Krankenkasse die Kündigung aussprechen musste, reicht es ab 2021, bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse. Für eine reguläre Kündigung musste man bisher mindestens 18 Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert sein. Zum Jahreswechsel wird diese Bindungsfrist auf zwölf Monate gesenkt.
Eine reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft und damit ein Kassenwechsel sind weiterhin zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat, möglich. Geht beispielsweise ein Aufnahmeantrag am 3. Februar 2021 bei der neuen Krankenkasse ein, endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 30. April 2021, sofern die mindestens zwölfmonatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt wurde.
Sonderkündigungsrecht bleibt weiterhin bestehen
Wird von einer Krankenkasse der bisher bestehende Zusatzbeitragssatz erhöht, steht dem Versicherten wie bisher auch ein Sonderkündigungsrecht zu, ohne dass er eine Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse einhalten muss. Alle Krankenkassen müssen ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf die Beitragserhöhung und das entsprechende Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Gekündigt werden muss der bisherigen Krankenkasse in dem Fall bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen.
Erhebt zum Beispiel eine Kasse zum 1. Januar 2021 einen höheren Zusatzbeitragssatz, kann der Versicherte noch bis Ende Januar 2021 unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht kündigen. Die Kündigung wird dann zum 31. März 2021 wirksam, sofern der Versicherte eine neue Krankenkasse gewählt hat, bei der der Versicherungsschutz nahtlos übergeht.
Wenn man beim Jobwechsel auch die Krankenkasse wechselt
Ab 2021 entfällt die Bindungsfrist für diejenigen, die ihren Arbeitgeber wechseln und maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn einen Aufnahmeantrag bei einer anderen Krankenkasse einreichen, um auch die Krankenkasse zu wechseln. Beim Arbeitgeberwechsel kann man damit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort in eine andere Krankenkasse wechseln.
Keine Bindungs- und Kündigungsfrist gibt es auch, wenn man beispielsweise wegen einer Gehaltserhöhung die GKV-Versicherungspflicht-Grenze überschreitet und nicht mehr in der GKV pflichtversichert ist, sondern bei einer anderen Krankenkasse freiwillig GKV-versichert sein will.
Eine Kündigung der bisherigen Krankenkasse bleibt weiterhin notwendig, wenn man beispielsweise nach der Überschreitung der entsprechenden Versicherungspflicht-Grenze in die private Krankenversicherung wechseln möchte. Prinzipiell endet die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der GKV erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein Jahresbruttoverdienst über der Versicherungspflicht-Grenze liegt. Zudem muss sein Gehalt voraussichtlich auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Versicherungspflicht-Grenze übersteigen.
7.12.2020 (verpd)